Mit einer Privatinsolvenz haben Sie die Möglichkeit, die Überschuldung nach einer Wohlverhaltensphase hinter sich zu lassen. Dafür ist es notwendig, dass Sie das Privatinsolvenzverfahren der Verbraucherinsolvenz durchlaufen. Es handelt sich um eine vereinfachte Form des normalen Insolvenzverfahrens. Beim Privatinsolvenzverfahren profitieren Sie am Ende des Wohlverhaltenszeitraums von der Restschuldbefreiung.

Privatinsolvenz

So läuft die Privatinsolvenz ab – der schnelle Überblick

Das Verfahren für die Verbraucherinsolvenz setzt sich aus vier Stufen zusammen.

  1. In der ersten Stufe steht das außergerichtliche Verfahren für die Schuldenbereinigung im Fokus. Hier ist es das Ziel, dass Sie sich mit den Gläubigern so einigen und es daher gar nicht erst zu einer Privatinsolvenz kommt
  2. Wenn ein Einigungsversuch nicht möglich ist und, dann wird ein gerichtliches Verfahren angestrebt. Dieses erfolgt vor dem Insolvenzgericht. Dieses Insolvenzgericht wird ebenfalls versuchen, eine Einigung ohne Regelinsolvenz umzusetzen. Wenn dies nicht möglich ist, kommt das vereinfachte Insolvenzverfahren.
  3. In der dritten Stufe wird die Privatinsolvenz dann durchgeführt. Sie benennen den pfändbaren Teil von Einkommen und Vermögen. Hier kann es auch helfen, einen Blick in die Pfändungstabelle zu werfen, damit Sie wissen, was alles zur pfändbaren Insolvenzmenge gehört. Diesen Teil von Einkommen und Vermögen geben Sie an Ihren Treuhänder ab. Zudem erfahren Sie, welche Obliegenheiten Sie in der Wohlverhaltensphase haben.
  4. Die letzte Stufe ist dann die Restschuldbefreiung. Diese tritt nach der Wohlverhaltensperiode ein. Die Dauer der Wohlverhaltensphase liegt bei sechs Jahren, sie kann teilweise aber auch auf fünf oder sogar drei Jahre verkürzt werden. Wenn die Phase vorbei ist, wird durch das Gericht entschieden, ob die Restschulden erlassen werden.

Die Dauer der Privatinsolvenz

Für Sie als Schuldner ist es natürlich wichtig zu wissen, wie ein Privatinsolvenzverfahren abläuft. Wenn Sie es schaffen, in einem Zeitraum von 36 Monaten einen Anteil in Höhe von wenigstens 35 % der Schulden abzutragen, dann kann eine Verkürzung auf drei Jahre erfolgen. Die gängige Laufzeit liegt jedoch bei sechs Jahren. Bedenken Sie, dass zu den Kosten auch noch die Verfahrenskosten für das Verbraucherinsolvenzverfahren kommen.

Die erste Stufe: Das außergerichtliche Verfahren

Der erste Weg bei einer Überschuldung sollte möglichst zu einer Schuldnerberatungsstelle führen. Hier werden alle Schulden zusammengetragen, die Sie begleichen müssen. Dazu gehören auch Steuerschulden, auch wenn diese noch einmal ein Sonderfall sind. Über einen Schuldenbegleichungsplan wird geschaut, welche Möglichkeiten Sie haben, die Schuldenbegleichung ohne ein Insolvenzverfahren durchzuführen. Es sollte immer das Ziel sein, alle Schulden zu tilgen und die Restschuldbefreiung zu umgehen.

Bitten Sie die Gläubiger um die Zusendung einer Übersicht über alle offenen Forderungen. Berufen Sie sich dabei auf das Verbraucherinsolvenzverfahren, das Sie eröffnen werden. Die Gläubiger müssen Ihnen nach der Insolvenzverordnung (InsO) eine Ausstellung aller Schulden zukommen lassen. Dabei ist es notwendig, dass die Hauptforderung, die Zinsen sowie weitere Kosten klar erkennbar sind.

Nun geht es an den Schuldenbegleichungsplan (§ 305 Absatz 1 Nummer 4 InsO). Sie legen mit der Schuldnerberatung hier fest, welche Verbindlichkeiten Sie wie bedienen können, die durch eine Schuldenfalle entstanden sind. Möglichkeiten sind:

  • Stundung der Raten
  • Ratenzahlung
  • Schuldenerlass, der zu Teilen ausgeführt wird

Wichtig ist es, im Plan zu berücksichtigen, dass die Interessen der Gläubiger bedient werden, aber auch Ihr Einkommen zu berücksichtigen ist. Sie dürfen nicht unter das Existenzminimum fallen.

Es müssen alle Gläubiger zustimmen. Passiert das nicht, gilt die außergerichtliche Einigung als gescheitert. Sie erhalten eine Bescheinigung darüber, dass der Versucht gescheitert ist. Es kann nun ein Antrag auf eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Anzahl der Privatinsolvenzen in Deutschland von 2000 bis 2019

Die zweite Stufe: Das gerichtliche Verfahren

Nachdem der Antrag eingegangen ist, wird das Gericht prüfen, ob es sinnvoll ist, eine Privatinsolvenz in Anspruch zu nehmen. Wenn ein positiver Verlauf erwartet werden kann, dann wird ein Schuldenbereinigungsverfahren eröffnet. Die Nachricht erhalten auch die Gläubiger.

Um ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchsetzen zu können, braucht es eine gescheiterte außergerichtliche Einigung sowie einen schriftlichen Antrag auf Privatinsolvenz, den Sie stellen.

Im Gläubigerverzeichnis sind alle Gläubiger aufgelistet, die einen Anspruch auf eine Zahlung durch den überschuldeten Schuldner haben.

Die Gläubiger können nun innerhalb von vier Wochen reagieren und dem Plan zustimmen oder ihn ablehnen. Wird der Plan so vielen Gläubigern abgelehnt, dass mehr als die Hälfte der Schulden nicht beglichen werden können, beginnt die Insolvenz.

Diese Unterlagen sind notwendig

Laut Insolvenzverordnung brauchen Sie einen schriftlichen Nachweis darüber, dass der Versuch der Einigung gescheitert ist. Der Versuch muss innerhalb der letzten sechs Monate erfolgt sein.

Sie erhalten die Bescheinigung nur, wenn die folgenden Punkte erfüllt sind:

  • Sie haben sich an eine geeignete Person oder Stelle gewandt
  • Sie hatten eine persönliche Beratung
  • Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse wurden geprüft

Als geeignete Personen gelten Notare und Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Möchten Sie sich erkundigen, an wen Sie sich für die Unterstützung bei der Schuldenregulierung wenden können, finden Sie Unterstützung bei den Landratsämtern, den Sozialämtern, den Stadtverwaltungen sowie den Wohlfahrtsverbänden und der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung.

Antrag auf Restschuldbefreiung muss beigelegt werden

Sie stellen einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Bedenken Sie, dass hier auch ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung beiliegen muss. Wenn dieser fehlt, kann nach der Wohlverhaltensetappe keine Restschuldbefreiung erfolgen.

Zudem müssen die folgenden Unterlagen vorliegen:

  • ein Vermögensverzeichnis mit Überblick über Ihr Einkommen und Vermögen
  • eine Vermögensübersicht mit der Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Vermögensverzeichnisses
  • Verzeichnis aller Gläubiger
  • Verzeichnis aller Forderungen, die gegen Sie als Schuldner aktiv sind

Wichtig: Legen Sie auch einen Schuldenausgleichungsplan bei sowie einen Antrag auf Stundung der Kosten, die für das Verfahren anfallen können. Dies ist aber kein Muss.

Die dritte Stufe: Zweigeteiltes gerichtliches Verfahren

An diesem Punkt wird erst einmal geprüft, was Sie eingereicht haben und ob alles konform der Insolvenzordnung ist. Dazu gehören die folgenden Punkte:

  • Das Gericht hat drei Monate, um über den Schuldenbegleichungsplan zu entscheiden (§ 306 Absatz 1 Satz 1 InsO).
  • Anschließend wird dieser an die Gläubiger versendet (§ 307 Absatz 1 Satz 1 InsO).
  • Die Gläubiger haben vier Wochen Zeit, um Stellung zu nehmen.
  • Erfolgt keine Rückmeldung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen (§ 307 Absatz 2 InsO).

Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens

Wenn die Mehrheit der Gläubiger sich gegen den gerichtlichen Schuldenbegleichungsplan entscheidet, wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Es wird ein Treuhänder beauftragt. Der Insolvenzverwalter erstellt eine Insolvenztabelle. Hier werden die Gläubiger und die Forderungshöhen vermerkt. Auch die Gründe der Forderungen sind hier zu finden.

Zudem werden Ihre Vermögenverhältnisse geprüft. Hier werden die Kosten für das Insolvenzverfahren abgezogen. Anschließend erfolgt die Verteilung an die Gläubiger nach Forderungsquote. Sie dürfen kein Vermögen behalten, außer unpfändbares aus Ihrem Eigentum. Die Pfändungsfreigrenzen gelten ebenfalls.

Des Weiteren ermittelt der Treuhänder Ihr gesamtes Vermögen. Davon zieht er die Kosten für das Insolvenzverfahren ab. Der Restbetrag wird an die Gläubiger nach der jeweiligen Forderungsquote verteilt. Kein Gläubiger wird bevor- oder benachteiligt bei der Verwertung Ihres Vermögens. Das bedeutet für Sie, dass Sie kein Vermögen mehr behalten dürfen. Das ist zwar bedauerlich, aber auf jeden Fall angenehmer, als einen hohen Schuldenberg vor sich herzuschieben.

Die vierte Stufe: Restschuldbefreiung nach “Wohlverhaltensperiode”

Eine Restschuldbefreiung nach Ablauf der sechsjährigen Frist ist das Ende bei einem Gerichtsverfahren. Der Antrag muss schon beim Antrag auf Insolvenz gestellt werden.

Zeitpunkt einer möglichen Restschuldbefreiung

  • Eine Restschuldbefreiung kann nach sechs Jahren erfolgen.
  • Haben Sie schon mindestens 35 Prozent aller Schulden und die Verfahrenskosten gezahlt, kann die Befreiung auch nach drei Jahren erfolgen.
  • Sollten Sie die Verfahrenskosten zahlen, kann eine Verkürzung auf fünf Jahre erfolgen.

Bedingungen für eine Restschuldbefreiung

Damit Sie die Befreiung der Restschuld auch erhalten, müssen Sie in dem Wohlverhaltenszeitraum einige Voraussetzungen erfüllen. Diese sind festgehalten im § 295 InsO. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:

  • Sie müssen eine angemessene Erwerbstätigkeit vorweisen.
  • Sie müssen dem Treuhänder die Hälfte des Wertes von möglichen Erbschaften geben.
  • Sie müssen einen Wechsel von Ihrem Wohnsitz oder der Arbeit beim Gericht und dem Treuhänder angeben.
  • Sie dürfen Einkommen oder Vermögen nicht verheimlichen.
  • Sie müssen auf Verlangen Informationen zum Vermögen an den Treuhänder herausgeben.
  • Sie dürfen keinen Gläubiger bevorteilen.

Der Treuhänder prüft nach, dass alles eingehalten wird.

Wenn Sie gegen einen oder auch mehrere der Punkte verstoßen, dann kann ein Insolvenzgläubiger auch einen Antrag darauf stellen, dass die Restschuldbefreiung versagt wird. Dies muss geprüft werden.

Gründe für eine Ablehnung können sein:

  • Sie haben eine Verurteilung durch eine Insolvenzstraftat erhalten.
  • Sie haben falsche Angaben zu Ihrem Vermögen gemacht.
  • Sie haben Ihr Vermögen mutwillig ausgegeben.
  • Sie haben gegen die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht verstoßen.

Daher ist es zu empfehlen, dass Sie die Angaben immer wahrheitsgemäß machen. Sobald die Restschuldbefreiungsverfahren durchgeführt wurde, ist das Verfahren beendet und die Schuldenfreiheit beginnt. Sie haben keine Auflagen mehr und können noch einmal neu beginnen. Sie sind nun schuldenfrei.

Was sind die Vor- und Nachteile einer Privatinsolvenz?

Die Vorteile einer Privatinsolvenz

  1. Es erfolgen keine Pfändungen mehr

Teile Ihres Einkommens oder Ihres Eigentums wurde gepfändet? Bei einer redlichen Privatinsolvenz haben Sie den Vorteil, dass dies nicht mehr passieren kann. Zudem erhalten Sie keinen Besuch mehr vom Gerichtsvollzieher. Es geht alles über den Treuhänder. Dieser wird sich auch darum kümmern, dass Sie durch die Gläubiger nicht mehr angeschrieben, angerufen oder aufgesucht werden.

Oft ist eine Überschuldung auch psychisch eine starke Belastung. Sie können nun zur Ruhe kommen und Ihr neues Leben planen.

  1. Der Neuanfang

Wenn sich über die Jahre zahlreiche Schulden angesammelt haben, fällt es schwer, an einen Neuanfang zu glauben. Das kann mit einer Privatinsolvenz anders sein. Sie haben in der Wohlverhaltensphase einen festen Betrag. Dieser entspricht dem Existenzminimum. Hier können Sie einen Blick in die Pfändungstabelle werfen und sich einen Überblick verschaffen. Je mehr unterhaltsberechtigte Personen in Ihrem Haushalt sind, umso höher ist auch der Betrag, der Ihnen bleibt.

Sind Sie selbstständig, geht nicht das gesamte Einkommen an den Treuhänder. Hier wird der branchenübliche Verdienst als Basis genutzt. Sie zahlen die Differenz zwischen Pfändungsfreibetrag und dem üblichen Verdienst in der Branche.

Den Neuanfang haben Sie dann, wenn Sie schuldenfrei sind. Das ist normalerweise nach sechs Jahren der Fall.

  1. Keine negativen Einträge mehr bei der SCHUFA

Bisher haben Sie, wenn Sie die Schulden nicht zahlen konnten, den einen oder anderen negativen Eintrag in der SCHUFA erhalten. Diese werden gelöscht, wenn Sie den Wohlverhaltenszeitraum hinter sich haben. Die Belastung der Schulden fällt also auch in Bezug auf die SCHUFA von Ihnen ab. Sie sind wieder kreditwürdig. Dies sollten Sie allerdings nicht ausnutzen.

Die Nachteile einer Privatinsolvenz

Doch natürlich hat eine Privatinsolvenz nicht nur Vorteile, sie bringt auch einige Nachteile mit sich. Ihr Vermieter sowie Ihr Arbeitgeber erhalten eine Information darüber, dass Sie in einer Privatinsolvenz sind. Es erfolgt die Sperrung Ihres Kontos. Lesen Sie nachfolgend, was das alles für Sie bedeutet:

  1. Der Arbeitgeber erhält Kenntnis

Wenn ein Insolvenzverfahren gestartet wird, dann erfolgt eine Information an den Arbeitgeber. Grund dafür ist, dass der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Einkommens an den Treuhänder übertragen muss. Für den Arbeitgeber selbst bedeutet dies keinen großen Aufwand. Es ist deutlich leichter, als mit Lohnpfändungen umzugehen. Diese kosten viel Zeit und Aufwand. Sie können auch direkt selbst mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und ihn informieren.

  1. Der Vermieter wird informiert

Auch Ihr Vermieter erhält eine Information. Grund dafür ist, dass die Kaution, die Sie hinterlegt haben, ein Teil der Insolvenzmasse ist. Wenn Sie ausziehen, dann muss die Kaution nicht an Sie, sondern an den Treuhänder gehen. Wenn Sie nicht ausziehen, dann hat die Insolvenz keinen Einfluss auf die Miete oder die Kaution. Auch hier ist es zu empfehlen, dass Sie sich rechtzeitig an Ihren Vermieter wenden und ihn über die Insolvenz informieren. Sie brauchen sich keine Sorgen machen. Die Privatinsolvenz darf kein Auslöser für eine Kündigung der Wohnung sein.

  1. Schwierigkeiten mit der Bank

Ebenfalls informiert wird die Bank. Häufig gehören Banken sogar zu den Gläubigern, da Sie möglicherweise einen Kredit aufgenommen haben. Es kann sein, dass Ihnen das Konto gekündigt wird, wenn Sie den Dispo nicht bedienen können. Sprechen Sie daher offen und ehrlich mit den Mitarbeitern der Bank und teilen Sie ihnen mit, dass eine Insolvenz geplant ist. Sie können Ihr Konto in ein Guthabenkonto umwandeln lassen. Wenn Ihre Bank ablehnt, können Sie sich auch an eine andere Bank wenden.

  1. Kontosperrung

Grundsätzlich kommt es bei einer Privatinsolvenz zu einer Sperrung Ihres Kontos. Diese wird nicht durch den Treuhänder durchgeführt, sondern durch die Bank. Sie haben keine Möglichkeit mehr, von Ihrem Konto Geld abzuheben oder Ihre EC-Karte für die Zahlung zu nutzen. Die Bank führt die Sperrung durch, damit es nicht zu einer Haftung durch die Bank kommt. Wenn dann Ihr Treuhänder eine Information an die Bank gibt, dass das Konto entsperrt werden kann, erfolgt dies auch.

Sie sollten von Beginn an von der Sperre ausgehen. Es ist empfehlenswert, dass Sie einen kleinen Betrag an die Seite legen und damit einkaufen können. Auch Ihr Ehepartner kann Ihnen möglicherweise in der Zeit finanziell helfen. Normalerweise dauert die Sperre rund eine Woche an. Diese können Sie so überbrücken. Stellen Sie bei Ihrem Treuhänder einen Antrag auf Entsperrung des Kontos. Bitten Sie darum, dass er sich schnell um das Problem kümmert, damit Sie wieder an Ihr Geld kommen.

  1. Schwierigkeiten beim Wohnungswechsel

Sie möchten umziehen? In der Privatinsolvenz ist das nicht so einfach. Es ist empfehlenswert, den Umzug möglichst schon vorher durchzuführen oder auch zu entscheiden, damit bis nach der Restschuldbefreiung zu warten. Ihr neuer Vermieter wird eine Auskunft über Sie einholen und dabei auch erfahren, dass Sie in der Privatinsolvenz sind. Das kann für ich natürlich ein Grund dafür sein, Sie nicht als Mieter anzunehmen. Immerhin weiß er nicht, ob Sie möglicherweise Mietschulden haben.

  1. Strom, Gas, Telefon und Versicherungen

Auch in der Privatinsolvenz haben Sie natürlich das Recht, mit Gas und Strom versorgt zu werden. Allerdings ist es schwer, den Anbieter zu wechseln, wenn Sie sich in der Privatinsolvenz befinden. Grund dafür ist, dass auch hier ein Eintrag in der SCHUFA vermerkt ist, diese aber bei einem Anbieterwechsel abgerufen wird. Dies gilt ebenfalls dann, wenn Sie den Anbieter für Telefon oder Handy wechseln möchten. Gleiches ist dann möglich, wenn Sie vielleicht darüber nachdenken, die Versicherung zu wechseln. Es kann sein, dass Sie eine Vorauszahlung leisten müssen.

Welche Kosten fallen bei der Beantragung einer Privatinsolvenz an?

  1. Beratungskosten: Bereits bei der Schuldnerberatung kann es passieren, dass Kosten anfallen. Sie können sich informieren, wo die Beratung kostenfrei ist. Hier sind jedoch oft lange Wartezeiten notwendig. Fragen Sie nach einem festen Honorar. So wissen Sie schon von Beginn an, welche zusätzlichen Kosten auf Sie zukommen.
  2. Gerichtsgebühren und Treuhänderkosten: Ebenfalls nicht zu unterschätzen sind die Kosten für das Gericht und den Treuhänder. Wie hoch diese sind, hängt davon ab, was Sie für eine Schuldenmasse haben. Wenn Sie kein Vermögen haben, zahlen Sie den Mindestbetrag in Höhe von 1.500 Euro. Es ist möglich, dass Sie den Betrag in Raten zahlen oder auch stunden lassen.