Beim Erben geht es nicht nur darum, etwas zu bekommen. Wer ein Erbe annimmt, der bekommt nicht nur ein Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten. Es besteht nicht die Option, sich nur für die Vermögenswerte zu entscheiden. Auch Schulden können zum Erbteil gehören. Wer sie dann nicht ausschlägt oder die Frist verstreichen lässt, der bekommt sie vererbt und ist plötzlich verschuldet. Daher ist es wichtig, dass Sie alles sichten, bevor die sechswöchige Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und sich das Insolvenzgericht bei Ihnen meldet.
Schulden – ein großes Problem beim Erben
Sie haben geerbt und wissen noch nicht so richtig, was das bedeutet? Sie möchten eigentlich in die Fußstapfen des Erblassers treten, aber was er zu vererben hat, sind nicht nur Vermögenswerte? Vielleicht befand er sich in Privatinsolvenz. Möglicherweise bestehen Unterhaltsansprüche oder die Immobilie, die Sie erben, ist sanierungsbedürftig. Auch Steuerschulden können vorliegen. Wenn das Privatvermögen ausreicht, um die Schulden zu begleichen, können Sie bei der Testamentseröffnung aufatmen. Ist das nicht der Fall, kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Das Gesetzbuch hat hier klare Vorgaben.
Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers
Hat Sie der Erblasser zum Erben bestimmt oder sind Sie ein Teil der gesetzlichen Erbfolge, sind Sie ein Erbe. Als Erbe oder auch Erbengemeinschaft wird nicht nur das Vermögen übernommen. Liegen Schulden oder andere Verbindlichkeiten vor, werden diese ebenfalls übernommen. Das kann schnell zur Schuldenfalle werden, wenn die Erbenhaftung greift. Wer das Erbe antritt, der erbt auch die Schulden. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur Ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Wird das Erbe nicht ausgeschlagen, tritt das letztwillige Testament in Kraft.
Besteht eine Erbengemeinschaft, sind alle Erben sowohl gleichberechtigt als auch gleich verpflichtet. Alle Handlungen können nur gemeinsam durchgeführt werden. Gläubiger haben die Möglichkeit, jeden Erben zu einem Ausgleich der Verbindlichkeiten aufzufordern. Führt dann ein Erbe diese Zahlung aus, muss er durch die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft entschädigt werden. Es besteht ein Ausgleichsanspruch. Dieser kann auch über die Nachlassmasse durchgeführt werden.
Verhältnisse beim Erbfall rechtzeitig feststellen
Wird ein Erbfall offiziell, geht es darum, die Vermögensverhältnisse des Nachlasses festzustellen. Dafür ist es notwendig, die Verbindlichkeiten und die Vermögenswerte gegenüberzustellen. Die Vermögenswerte sollten die Verbindlichkeiten abdecken können. Wenn dies nicht der Fall ist, sollte eine Ausschlagungserklärung unterzeichnet werden.
Dabei ist es wichtig, das Ausschlagungsrecht korrekt einzuhalten. Innerhalb von sechs Wochen müssen Sie entscheiden, ob Sie Ihren Erbteil ausschlagen. Die Frist beginnt immer dann, wenn Sie von einer Erbschaft erfahren. Wenn Sie die Frist nicht einhalten, werden Sie zum Erben und müssen damit auch alle Verbindlichkeiten übernehmen. Sollten Sie sich dafür entscheiden, eine Ausschlagungserklärung zu unterschreiben, erhalten Sie auch keinen Pflichtteil.
Die folgenden Miterben werden dann durch die Nachlassverwaltung angeschrieben und informiert. Sie können ebenfalls die Ausschlagung durchführen. Die letzte Stelle ist der Staat. Dieser übernimmt jedoch keine Verbindlichkeiten.
Zu klären ist die Ausschlagung direkt am Nachlassgericht, das sich am Wohnsitz des Erblassers befindet. Sie muss persönlich erfolgen oder durch einen Notar durchgeführt werden. Der Notar leidet die Urkunde dann an das Nachlassgericht weiter.
Wichtig: In Österreich gibt es das Aufgebotsverfahren. Hier können Sie mögliche Ansprüche an das Erbe anmelden.
Bedingungen können nicht gestellt werden
Die Erbausschlagung bezieht sich auf das gesamte Erbe und nicht auf den Erbteil. Den Hinterbliebenen ist es nicht möglich, Bedingungen zu stellen. Als Erbe müssen Sie selbst prüfen, ob die Vermögenswerte ausreichend sind, um mögliche Verbindlichkeiten ausgleichen zu können.
Ist Ihr Ehepartner verstorben, erben Sie ebenfalls die Schulden, wenn Sie sich entscheiden, das Erbe anzutreten.
Welche Alternativen haben Sie?
Die Erbberechtigten haben im Erbschaftsfall das Problem, nicht direkt erkennen zu können, ob der Erblasser überschuldet war oder er zu Lebzeiten vielleicht ein großes Vermögen angehäuft und sogar eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, damit Sie die Beerdigungskosten nicht übernehmen müssen. Bestattungskosten können hoch sein. Noch schwieriger ist es aber, wenn Erbfallschulden und Nachlassverbindlichkeiten das Guthaben übersteigen.
Um sich einen Überblick zu verschaffen, brauchen Sie Auskünfte von Versicherungen, Behörden und Banken. Dafür ist ein Erbschein notwendig, den Sie beim Nachlassgericht beantragen und für den Sie eine Sterbeurkunde benötigen. Hier dürfen Sie jedoch nicht angeben, dass Sie das Erbe antreten möchten. So verlieren Sie Ihr Ausschlagungsrecht nach der Beurkundung.
Nehmen Sie das Erbe an, ist ein Anfechtungsgrund kaum noch vorhanden. So können Sie möglicherweise angeben, dass eine Täuschung vorlag oder Sie bedroht wurden. Vielleicht bestehen auch Auflagen, die unzumutbar sind. Dann kann eine Anfechtung erfolgreich sein.
Sie können sich jedoch dafür entscheiden, eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Wenn Sie das Erbe annehmen, wird Ihnen ein Nachlassverwalter zugeordnet. Sie müssen nicht persönlich haften, erhalten aber einen Überschuss. Treten Sie das Erbe ohne Verwalter an, können Sie eine Nachlassinsolvenz in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann einen Nachlassinsolvenzverwalter für das Nachlassinsolvenzverfahren zugeordnet. In dem Fall wird Ihr Privatvermögen und Bankguthaben nicht mit einbezogen.
Wenn eine Insolvenz oder eine Nachlassverwaltung nicht möglich sind, gibt es eine Dürftigkeitseinrede. Die Befriedigung der Nachlassgläubiger wird bis zu einem Punkt verweigert, da der Nachlass nicht ausreicht. Die Voraussetzung ist jedoch, dass keine Überschuldung vorliegt. Wenn gar kein Nachlass vorliegt, kann eine Erschöpfungseinrede erfolgen.
War der Testator überschuldet, können Sie natürlich auch eine Umschuldung durchführen und die Nachlassgläubiger darüber informieren.
Wichtig: Bedenken Sie auch die Erbschaftssteuer, die bei einem Erbvertrag anfällt. Wie hoch diese ist, hängt von Ihrer Steuerklasse ab.